Urteil des LG München vom 02.09.2009 - 9 O 23635/06 - Eine psychische Klinik haftet für den Fenstersturz eines Patienten
Wird eine Patientin, die über Jahre an Psychosen leidet, trotz Kenntnis von Suizidgedanken und -versuchen ohne Aufsicht gelassen und springt diese daraufhin vom 1. OG aus dem Fenster, liegt darin eine Sorgfaltspflichtverletzung der Klinik zur Sicherung vor einer Selbstgefährdung. Der fatale Fenstersprung ist von der Klinik vermeidbar. Zumindest muss ein solcher Patient in einen Raum gebracht werden, wo die Möglichkeit eines Suizides generell nicht besteht. Gerade der Schutz eines Patienten vor sich selbst, ist die Pflicht einer psychiatrischen Klinik.
Nachzulesen in MedR 2009, 726
