BGH Urteil vom 16.06.2009 - VI ZR 157/ 08 - Mangelnde Mitwirkung eines Patienten entbindet nicht von der therapeutischen Aufklärungsverpflichtung des Arztes
Eine unzulängliche therapeutische Aufklärung über Art, Risiken und mögliche Folgen der Behandlung, ist ein Behandlungsfehler des Arztes. Die Aufklärung muss persönlich erfolgen und ein Vermerk auf dem Brief des Hausarztes genügt nicht. Die Aufklärung muss weiterhin unabhängig davon erfolgen, dass der Patient von vornherein eine Behandlung verweigert. Denn nur eine erkannte und verstandene Weigerung kann einem Patienten als eigenes Mitverschulden angerechnet werden, jedoch nicht die Ablehnung von Behandlungen, die ihm nicht erörtert wurden.
Nachzulesen in: ZGMR 2009, 332ff., MedR 2010, 101 ff.
