Urteil des OLG München vom 12.03.2009 - 1 U 2709/07 - bei Verlust der Gebärmutter nach einem groben Behandlungsfehler ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,- € angemessen
Die Klägerin befand sich im Frühjahr 2001 im Krankenhaus der Beklagten, da sie ihr erstes Kind erwartete. Nachdem eine gesunde Tochter mittels Kaiserschnitt entbunden werde konnte, stellte sich bei der Klägerin Auffälligkeiten ein, wie erhöhte Temperatur, Flüssigkeiten im Bauchraum und veränderte Blutwerte. Die behandelnden Ärzte leiteten eine zweifache Antibiotikabehandlung ein und entfernten operativ fibrinöses Gewebe im Bauchraum. Schließlich musste die Gebärmutter entfernt werden. Im weiteren Verlauf musste sich die Klägerin einer erneuten Bauchöffnung unterziehen, da sich ein Darmverschluss auf Grund des nunmehr verwachsenen Gewebes einstellte. Dies ist unstreitig Folge der Behandlung der Ärzte.
Entscheidung:
Das Gericht erklärte, dass die Behandlung der Ärzte einen groben Behandlungsfehler darstellt, da eine Antibiotikabehandlung hier unsachgemäß war und es dem fachärztlichen Standard entspricht erneut seine Behandlungsmethoden zu überdenken, wenn sich nach mehrfachen Versuchen keine Besserung einstellt. Es entspricht den Sorgfaltsanforderungen sodann gezielt den Ursachenherd für die Auffälligkeiten zu suchen. Somit hätte ein objektiv sorgfaltspflichtiger Mediziner unter diesen Anzeichen erkennen müssen, dass eine Infektion vorlag, die nicht mit Antibiotika zu bekämpfen ist. Hätten die Ärzte dies ordnungsgemäß erkannt, hätte der Klägerin nicht die Gebärmutter entfernt werden müssen. Die Klägerin erlitt mithin als gesundheitliche Schäden den Verlust ihrer Gebärmutter, verbunden mit der Folge, dass sie keine weiteren Kinder mehr bekommen kann. Dies alles führt zu einem psychischen Leiden der Klägerin. Zudem stellen sich auf Grund der Folgeoperation nunmehr psychosomatische Darmbeschwerden ein. Schmerzensgelderhöhend ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund des Darmverschlusses von nun an, ein Leben lang ihr Ernährungsverhalten ändern und beobachten muss.
Insgesamt hat das Gericht der Klägerin ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 40.000,- € zugesprochen.
nachzulesen in VersR 2009,1408f.
